Zustiften ist etwas anderes als Spenden. Eine Spende müssen gemeinnützige Organisationen direkt und unmittelbar verwenden. Im Franziskustreff bedeutet das: Ihr Beitrag deckt ganz konkret den Tisch für die obdachlosen und armen Gäste. Mit ihr werden Lebensmittel gekauft, Betriebskosten beglichen. Danach ist sie also verbraucht.
Dagegen ist Ihre Gabe als Zustiftung langfristig wirksam. Denn sie wird dem dauerhaften Stiftungsvermögen zugeführt und stärkt damit das finanzielle Fundament der Franziskustreff-Stiftung. Jeder zugestiftete Euro erhöht die jährlichen Erträge, die für die satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt werden können. So entsteht aus einer einmaligen Zuwendung eine nachhaltige Förderung, die über Generationen wirkt und das Hilfsangebot für Mitmenschen in Not dauerhaft sichert.
Zustiftungen bieten darüber hinaus attraktive steuerliche Vorteile und ermöglichen es Fördernden, ohne eigene administrative Last die bestehenden Strukturen und die Erfahrung der Stiftung zu nutzen.
Zustiften ist leichter als Stiften
Beim Zustiften an bereits gegründete Stiftungen wählen die Zustifterin oder der Zustifter nach dem Zweck, den sie gern unterstützen möchten.
Der Kapuzinerorden, dem der Gründer des Franziskustreffs Bruder Wendelin angehörte, gründete die gleichnamige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist seit dem 13. März 2013 als mildtätig und gemeinnützig anerkannt und sichert das Angebot für obdachlose und arme Mitmenschen seit Wendelins Tod - unabhängig von Kirche oder Staat.
Zustiften ist auch für die Franziskustreff-Stiftung von großer Bedeutung. Denn als organisatorisches Rückgrat darf sie keine Spendengelder auf die „hohe Kante“ legen, um für den Franziskustreff und seiner Hilfsangebote für gesellschaftlich und wirtschaftlich schwieriger werdende Zeiten vorzusorgen. Damit die Hilfe für obdachlose Menschen aber „wetterfest“ ist, wird Unterstützung über Spenden hinaus gebraucht. Zustiftungen darf die Stiftung gewinnbringend anlegen. Die daraus hervorgehenden Erträge stellen wiederum das Hilfsangebot aus Frühstück, Sozialberatung und medizinischer Versorgung für die obdachlosen und armen Gäste sicher. Ganz unabhängig von der Höhe des aktuellen Spendeneingangs. Das bedeutet finanzielle Stabiliät, Planungssicherheit und ist essentielle Grundlage um das Angebot passend zum Bedarf bedürftiger Menschen auszuweiten.
Dass der Franziskustreff seine gleichnamige Stiftung hat, bringt noch einen Pluspunkt: Stiftungen können mit guten Ideen mutig vorangehen. Sie sind nicht auf staatliche Freigaben oder Wohlwollen angewiesen. Sie verfangen sich nicht in der Bürokratie, wenn sie ihre Hilfe ausbauen, erweitern und verstärken wollen. Intern gibt es vergleichsweise kurze Wege. Entscheidungen können ziemlich rasch, sehr konkret und lebenspraktisch getroffen werden.
Genau diesen agilen Spielraum hat das Team in den vergangenen Jahren immer wieder genutzt, um das Hilfsangebot an den Bedürfnissen der Gäste weiterzuentwickeln. Die Sozialberatung, die psychiatrische Praxis für wohnsitzlose Menschen, die neugegründeten Tochtergesellschaften, die sich um faire Arbeitsmöglichkeiten, Wohnraum und Gesundheit für obdachlose Menschen kümmern – all das hat der Handlungsraum „Stiftung“ ermöglicht. Was zugleich bedeutet: Auch diese lebensverändernden Angebote für die Gäste des Franziskustreffs werden von Zustiftungen abgesichert. Sie sind eine langfristige Wohltat, die entscheidenden Anteil hat, dass Hilfe für den Nächsten in Not nicht von der Konjunktur im Land abhängig ist.
Hilfe, die dauerhaft Zeichen setzt
Das Leben bietet unterschiedliche Momente, um sich für eine Zustiftung zu entscheiden. Etwa, wenn es um den persönlichen Nachlass, das eigene Erbe, geht. Und um den Wunsch, nach der eigenen Zeit auf Erden ein dauerhaftes Zeichen für eine soziale Gesellschaft zu setzen. Gerade dann bietet sich die Zustiftung bei der Franziskustreff-Stiftung an.
Wer mit seiner Zustiftung positive Spuren hinterlassen möchte, findet in der Franziskustreff-Stiftung eine Partnerin, die transparent und auf Augenhöhe berät. Darüber hinaus ist sie Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen und unterstützt dort unter anderem die Initiative Zusammenland, die sich für das Thema Vielfalt und Toleranz einsetzt.
Kontakt
Sie interessieren sich fürs Zustiften oder haben Fragen?
Wohltäterberater Rubén Zárate berät Sie gern, auch über die attraktive steuerliche Begünstigung von Zustiftungen.
Rubén Zárate
Wohltäterberatung
Telefon 069 133890-61
Mobil 0151 67504829
ruben.zarate@franziskustreff.de
Franziskustreff-Stiftung
Liebfrauenstr. 4
60313 Frankfurt am Main
„Ausdauer ist das Fundament aller Tugenden.“Honoré de Balzac (1799–1850)
Genau hier setzt die sogenannte Zustiftung an:
Das „Zu-“ steht deswegen dort, weil ja schon etwas gestiftet wurde
Alle, die etwas zum Basiskapital dazulegen, werden Zustifter genannt
Ob Geld als Spende oder als Zustiftung gegeben wird, entscheiden allein die Menschen, die das Geld geben.
Auf der Überweisung oder der formlosen Erklärung muss rechtlich klar „Zustiftung“ stehen.
Es gibt eine finanzamtsgerechte Zuwendungsbescheinigung: für diejenigen, die in dieser Form Geld gegeben und damit in das zu erhaltende Vermögen zugestiftet haben
Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung. Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte. Steht er aber voll und ganz hinter der Arbeit und den Projekten der von ihm ausgewählten Stiftung, kann er mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern.
Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der empfangenden Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.
Ebenso wie bei Spenden, die aus Anlass der Neugründung in den Vermögensstock der Stiftung eingebracht werden (sog. Erstdotation), besteht bei Zuwendungen in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (Zustiftungen) ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug.
Beide Arten von Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (Erstdotationen und Zustiftungen) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem üblichen Spendenabzug möglich.
Begünstigt sind ausschließlich Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Erfasst werden dabei sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Stiftungen. Nicht zu den Stiftungen in diesem Sinne zählen z.B. Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-Verein. Entscheidend ist insofern ausschließlich die Rechtsform, nicht aber die Bezeichnung der Empfängerorganisation.
Als Spenden in den Vermögensstock sind solche Zuwendungen anzusehen, die in das Stiftungsvermögen geleistet werden, das dem Bestandserhaltungsgebot unterliegt und vom sonstigen Vermögen der Stiftung getrennt zu halten ist. Aus diesem Grund berechtigen Zustiftungen in den Vermögensstock einer sog. Verbrauchsstiftung, also einer Stiftung, die gemäß ihrer Satzung ihren Grundstock ganz oder teilweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums für ihre Zwecke verbrauchen können soll, nicht zum Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG.
Ob es sich bei einer Zuwendung um eine zeitnah zu verausgabende Spende oder um eine dem Bestandserhaltungsgebot unterliegende Zustiftung handelt, entscheidet grundsätzlich der Wille des Spenders. Daher ist es umso wichtiger, dass der Spender seinen Willen unmissverständlich gegenüber der Empfängerorganisation zum Ausdruck bringt, sei es durch den Zusatz „Zustiftung“ auf dem Überweisungsbeleg, oder durch eine formlose schriftliche Erklärung. Entsprechend hat die Empfängerorganisation auch die Zuwendungsbestätigung auszustellen. Zu verwenden ist hier dasselbe Muster wie für eine Spende, allerdings mit der Besonderheit, dass sowohl das Kästchen „Die Zuwendung erfolgte in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock)“ sowie das Kästchen “Es handelt sich nicht um Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung“. anzukreuzen sind. Bringt der Zuwendende indes nicht zum Ausdruck, dass es sich um eine Zustiftung handelt, hat die empfangende Stiftung den Betrag als Spende zu dokumentieren und zeitnah zu verausgaben. Ausnahmsweise dem Vermögen zuführen darf die empfangende Stiftung hingegen Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat, Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Stiftung, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden und Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Franziskustreff-Stiftung, Zustiftungen
BLZ 51090000
Wiesbadener Volksbank eG
IBAN: DE10 5109 0000 0077 0318 04
BIC: WIBADE5W
Verwendungszweck: Zustiftung. Vorname, Name, Straße, PLZ