Zustiften

Sie können Ihren Beitrag für das Frühstück im Franziskustreff dauerhaft wirksam werden lassen, indem sie ihn dem Grundstock der Franziskustreff-Stiftung zustiften.

Steuerrechtlich gilt für Zustiftungen eine andere Regelung als für eine normal Spende. Bei Zuwendungen in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (Zustiftungen) besteht ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug. Diese Art von Spende in den Vermögensstock unserer gemeinnützigen Stiftung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit ist neben (!) dem üblichen Spendenabzug möglich. 

Sie erhalten eine Spendenquittung über Ihre Zustiftung, die Sie wie beschrieben insgesamt zehn Jahre einsetzen können, bis zu dem Jahr, wo die Summe der geltend gemachten Abzugsmöglichkeit die Höhe des Betrages der Spendenquittung erreicht hat.

Faktenblatt – Was ist eine Zustiftung

Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung. Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte. Steht er aber voll und ganz hinter der Arbeit und den Projekten der von ihm ausgewählten Stiftung, kann er mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern.

Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der empfangenden Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.

Ebenso wie bei Spenden, die aus Anlass der Neugründung in den Vermögensstock der Stiftung eingebracht werden (sog. Erstdotation), besteht bei Zuwendungen in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (Zustiftungen) ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug.

Beide Arten von Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (Erstdotationen und Zustiftungen) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem üblichen Spendenabzug möglich.

Begünstigt sind ausschließlich Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Erfasst werden dabei sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Stiftungen. Nicht zu den Stiftungen in diesem Sinne zählen z.B. Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-Verein. Entscheidend ist insofern ausschließlich die Rechtsform, nicht aber die Bezeichnung der Empfängerorganisation.

Als Spenden in den Vermögensstock sind solche Zuwendungen anzusehen, die in das Stiftungsvermögen geleistet werden, das dem Bestandserhaltungsgebot unterliegt und vom sonstigen Vermögen der Stiftung getrennt zu halten ist. Aus diesem Grund berechtigen Zustiftungen in den Vermögensstock einer sog. Verbrauchsstiftung, also einer Stiftung, die gemäß ihrer Satzung ihren Grundstock ganz oder teilweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums für ihre Zwecke verbrauchen können soll, nicht zum Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG.

Ob es sich bei einer Zuwendung um eine zeitnah zu verausgabende Spende oder um eine dem Bestandserhaltungsgebot unterliegende Zustiftung handelt, entscheidet grundsätzlich der Wille des Spenders. Daher ist es umso wichtiger, dass der Spender seinen Willen unmissverständlich gegenüber der Empfängerorganisation zum Ausdruck bringt, sei es durch den Zusatz „Zustiftung“ auf dem Überweisungsbeleg, oder durch eine formlose schriftliche Erklärung. Entsprechend hat die Empfängerorganisation auch die Zuwendungsbestätigung auszustellen. Zu verwenden ist hier dasselbe Muster wie für eine Spende, allerdings mit der Besonderheit, dass sowohl das Kästchen „Die Zuwendung erfolgte in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock)“ sowie das Kästchen “Es handelt sich nicht um Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung“. anzukreuzen sind. Bringt der Zuwendende indes nicht zum Ausdruck, dass es sich um eine Zustiftung handelt, hat die empfangende Stiftung den Betrag als Spende zu dokumentieren und zeitnah zu verausgaben. Ausnahmsweise dem Vermögen zuführen darf die empfangende Stiftung hingegen Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat, Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Stiftung, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden und Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Der Abzugsbetrag kann innerhalb des gewährten Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Wie der Höchstbetrag auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt wird, entscheidet allein der Zuwendende. Ein verbleibendes Abzugsvolumen ist durch Feststellungsbescheid gesondert festzustellen (entsprechende Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG). Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über. Ehegatten dürfen im Rahmen der Zusammenveranlagung jeder für sich den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen.

Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen Faktenblatt-Was-ist-eine-Zustiftung.pdf (stiftungen.org)

Kontakt

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Rubén Zárate

Bereichsleiter Wohltäter-Beratung

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Ausdauer ist das Fundament aller Tugenden.

Honoré de Balzac (1799 – 1850)